Wenn schon eine Kündigungsschutzklage nach längerer Verfahrensdauer verloren wird, ist es vielleicht ein kleiner Trost, dass dennoch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht werden können.
Oft wird über eine Kündigung mehr als ein halbes Jahr vor Gericht gestritten. In dieser Zeit können Ausschluss- und Verfallfristen (oft 3 Monate) ablaufen mit der Folge, dass Ansprüche, welche nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, weg sind.
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 13.08.2013, 9 Sa 138/13) gilt dies jedoch nicht, wenn Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig sind. Dies betrifft z.B. Ansprüche auf Annahmeverzugslohn oder eben auch Urlaubsabgeltung.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit hängt der Verzicht bzw. die Verfolgung dieses Anspruches entscheidend davon ab, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hat oder nicht.
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