Erfährt ein Arbeitnehmer durch einen Verkehrsunfall einen Schaden durch einen Dritten, kann auch einem Arbeitgeber (des verunfallten Arbeitnehmers) ein Schaden entstehen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgelt fortzahlt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies gilt aber auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt bezahlt.
In beiden vorbenannten Fällen kann der Arbeitgeber seine Zahlungen als Schadensersatz vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung holen.
Dass hierbei mathematische Formeln nicht immer sicher angewandt werden, ist sicherlich der Beteiligung von Juristen zu verdanken. Aber immerhin haben wir den BGH, der uns zeigt, wie richtig gerechnet wird (und zwar der Schadensersatz für das Urlaubsentgelt). Insoweit ist auf die Entscheidung des BGH vom 13.08.2013 (auf Seite 11) und den dortigen Formeln zu verweisen.
Diese lauten:
1.
Jahreseinkommen x Jahresurlaubstage
------------------------------------------
(Jahresarbeitstage - Jahresurlaubstage)
= jährliches Urlaubsentgelt
2.
jährliches Urlaubsentgelt x unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage
---------------------------------------------------------------------
(Jahresarbeitstage - Jahresurlaubstage)
= auf die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit entfallendes Urlaubsentgelt
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