Ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen
Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer
arbeitete, rauchte 15 - 20 Zigaretten am Tag und verstarb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die
Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit
der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den
30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen
berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium)
verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe
Klage.
Das LSG Darmstadt (L 9 U 30/12 ZVW) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar
unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt
gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten
Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch
ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung
gewesen sei.
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht
kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer
Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten
der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch
reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine
Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.
Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes
Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor.
Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte
Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener
medizinischer Kriterien nicht feststellbar.
Die objektive
Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen
klagenden Witwe.
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