Im Arbeitsrecht besteht bei Arbeitszeugnissen viel Unsicherheit - auf allen Seiten. Was ist eine gute und was eine nur gut klingende Formulierung - daran scheiden sich oft die Geister. Nun durfte wieder einmal das Bundesarbeitsgericht über eine Zeugnisformlierung entscheiden. Die im Streit stehende Formulierung lautete:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Arbeitnehmer meinte, dass die Verwendung von "kennen gelernt" das Gegenteil des zuvor Ausgeführten meine.
Das BAG (15. November 2011 - 9 AZR 386/10) schloss sich dieser Auslegung nicht an. Nach dem Gesamteindruck könne ein "objektiver Empfänger" die verwendete Formulierung nicht aus Ausdruck der Verkehrung auffassen.
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