Dienstag, 29. November 2011

Welcher Freibetrag gilt?

Eine nicht erwerbsfähige Bezieherin von ALG 2-Leistungen hat Einkommen erzielt. Die Sozialbehörde will den Freibetrag von 100,00 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II absetzen. Die Leistungsbezieherin will mehr Freibeträge anerkannt haben.

Das Bundessozialgericht entschied - zu Gunsten der Leistungsbezieherin.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen