Nach § 613 a BGB bestehen weitreichende Schutzrechte für Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang, so unter anderem das Recht auf Information zum Betriebsübergang und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis in einem sogenannten Unterichtungsschreiben. Genügt dieses Unterrichtungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen, setzt der Zugang den Lauf der Frist für ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers in Gang.
Unter Rechtsanwälten ist oft die Auffassung zu hören, dass ein solches Unterrichtungsschreiben - welches den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung genüge - schier unmöglich sei.
Nun, das Bundesarbeitsgericht widerspricht dieser Auffassung mit seiner Entscheidung vom 10. November 2011 (8 AZR 277/10) und erkannte das dort streitgegenständliche Unterrichtungsschreiben als ausreichend an.
Es geht also doch!
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