Donnerstag, 17. November 2011

Pflegezeit gibt es nur einmal und kann nicht aufgeteilt werden

Ein Arbeitnehmer dachte bei sich, dass er zur Pflege seiner Mutter bei seinem Arbeitgeber für ein paar Tage Pfegezeit beantragen könne und spätere weitere Pflegetage verlangen könne bis zur Höchstdauer von insgesamt 6 Monaten. Weil der Arbeitgeber ihm zwar die erste Pflegezeit gewährte, jedoch die zweite verwehrte, musste letztlich das Bundesarbeitsgericht darüber entscheiden.

Das BAG führte in seiner Pressemitteilung 87/11 aus:

"§ 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet."

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