Es ist sicherlich vorstellbar, dass Gerichtsvollzieher in heikle Situationen geraten können in Ausübung ihres Auftrages, schließlich ist nicht jeder Schuldner über diesen meist ungebetenen Besuch erfreut. Ein Gerichtsvollzieher aus dem "friedlichen" (?) Bundesland Baden-Württemberg wollte sich in solch heiklen Situationen gewappnet sehen und begehrte die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Nachdem die Behörde dies ablehnte klagte er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses führte in seiner Entscheidung vom 20.09.2011 (5 K 521/10) aus, dass Gerichtsvollzieher keinem höheren Risiko als die Allgemeinheit unterliegen und es deshalb kein Bedürfnis für das Führen einer Waffe bestünde.
Interessant ist natürlich auch der Gedanke des Gerichtes, dass der Gerichtsvollzieher das Führen einer Waffe auch dazu nutzen könnte, den Schuldner zur Leistung zu "nötigen".
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