Ein Arbeitnehmer eines Krefelder Elektro-Großhandelsbetrieb wurde fristlos gekündigt wegen heimlicher Filmaufnahmen auf der Damentoilette. Vor Gericht kam es zu einem Vergleich, wonach die fristlose Kündigung obsolet wurde. Was war passiert?
Im Dezember 2010 fanden Mitarbeiterinnen beim Aufsuchen der Damentoilette im Betrieb eine Minikamera vor, die unter dem links vor der Toilettenschüssel angebrachten Waschbecken mit Klebeband befestigt und auf den Toilettensitz ausgerichtet war. Die Kamera wurde für einen kurzen Zeitraum abgenommen und in Augenschein genommen. Danach wurde sie wieder an dem Waschbecken angebracht und eine Mitarbeiterin beauftragt, den Eingangsbereich der Damentoilette im Auge zu behalten, um gegebenenfalls den Täter überführen zu können. Kurze Zeit später wurde jedoch festgestellt, dass die Kamera von dem Waschbecken entfernt worden war, ohne dass ein Täter hierbei beobachtet worden wäre.
Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Diese führten zur Beschuldigung des - später gekündigten - Arbeitnehmers.
Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger über Ebay insgesamt 6 Minikameras erworben hatte unter Nutzung eines Pseudonyms mit eindeutiger sexueller Ausrichtung. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde zudem eine bereits gelöschte Videoaufzeichnung rekonstruiert, die eine Szene auf der Gästetoilette des Arbeitnehmers wiedergab. Videoaufzeichnungen von der Damentoilette des Betriebes der Beklagten konnten allerdings nicht sichergestellt oder rekonstruiert werden.
Nachdem der Anwalt des Arbeitgebers Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen hatte, der Arbeitnehmer am 21.06.2011 zu dem Verdacht angehört worden war und eine Stellungnahme abgelehnt hatte, erfolgte noch am selben Tag die fristlose Kündigung.
Der Kläger bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kamera in einer Damentoilette installiert zu haben. Der Sachverhalt sei dubios und es seien keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger vorhanden. Weder sei eine Kamera letztlich sichergestellt worden, noch existierten Bilddateien, die den Kläger belasten könnten. Zudem sei keine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt.
In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe schließlich auch das Amtsgericht Krefeld zwischenzeitlich den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt.
Soweit zunächst die ausführliche Pressemitteilung des Krefelder Arbeitsgerichtes.
In der Verhandlung selbst soll das Arbeitsgericht Zweifel an einer ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung geäussert haben, welche bei einer Verdachtskündigung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Vergleichsabschluß, der wohl beiden Seiten lieber ist als eine weitere - medial begleitete - Verhandlung.
Ach ja, nach dem Vergleich bekommt der Arbeitnehmer auch ein Zeugnis mit der Bewertung "gut".
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