... und können deshalb anders behandelt werden.
Ein Student und Mitglied der Gerwerkschaft ver.di war seit Jahren auf einem Großflughafen auf der Grundlage eines Aushilfsarbeitsvertrages tätig. Die konkreten Arbeitszeiten richteten sich nach dem Bedarf. Der Flughafenbetreiber als Arbeitgeber ist im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert, so dass er an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD) tarifgebunden ist.
Dennoch wurde der TVöD nicht auf das mit dem Studenten bestehende Arbeitsverhältnis angewandt. Der Student begehrte dies aber, gab es doch dadurch mehr Geld und weitere Vergünstigungen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab mit dem Hinweis auf einen abweichenden Haustarifvertrag für studentische aushilfsweise Beschäftigte, der abweichende Arbeitsbedingungen vorsah.
Zunächst wandte sich der Student gegen den Abschluss des Haustarifvertrages innerhalb der Gewerkschaft mittels Beschwerde - erfolgreich.
Der Student klagte sodann auf Feststellung, dass auf seine Tätigkeit der TVöD-F Anwendung finde. Die Klage blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. November 2011 - 4 AZR 856/09) entschied, dass der Haustarifvertrag gelte. Die Formalien seien eingehalten (Unterschrift eines zum Tareiabschluss Vertretungsbefugten liegt vor). Mögliche Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung in der Gewerkschaft führen nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Der Haustarifvertrag verdrängt deshalb den TVöD-F.
Nicht entschieden wurde, ob in einzelnen Bestimmungen des Haustarifvertrages gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote verstoßen wird und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergäben.
Fazit: Studenten sind nicht andere Menschen, aber andere Arbeitnehmer.
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