Dienstag, 29. November 2011

Schönheitsreparaturen und Jobcenter

Manchmal vertritt auch das Jobcenter die Auffassung, dass die in Mietverträgen weit verbreiteten Klauseln zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam seien und den Mieter nicht zur Vornahme verpflichten. Verlangt der leistungsberechtigte Mieter gleichwohl eine Übernahme der Kosten muss das Jobcenter besonderen Anforderungen genügen, om später eine Zahlungsverpflichtung verneinen zu können - mehr dazu auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com

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