In einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an
Flughäfen Fluggastkontrollen vornimmt standen einige Vorschriften zum äusseren Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Unter anderem hieß es darin:
§ 2 Ziffer 8 "Unterwäsche"
Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.
Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.
Unter der Bluse ist auch ein weißes T-Shirt, ebenfalls ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. gestattet.
Zur Beinbekleidung sind Feinstrumpfhosen in neutraler Hautfarbe, dunkelblau oder schwarz zu tragen. Socken in den gleichen Farben wie die Feinstrumpfhosen sind lediglich zur Hose zu tragen.
Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.
Grundsätzlich sind immer Feinstrumpfhosen oder Socken als Beinbekleidung zu tragen.
§ 2 Ziffer 9 h):
"Fingernägel (Länge und Farbe) sind jederzeit gepflegt zu halten; sie sind einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen."
§ 3 Ziffer 7 "Unterwäsche für männliche Beschäftigte":
Ein Unterhemd ist jederzeit zu tragen.
Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen, bzw. anderfarbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.
Es ist als Ersatz zum Unterhemd ebenfalls ein weißes T-Shirt ohne Muster und ohne Aufdruck gestattet.
Bei 1/2-Arm Diensthemden ist darauf zu achten, dass T-Shirt Ärmel nicht länger als die Hemdsärmel sind.
Grundsätzlich sind Socken (ausschließlich in den Farben schwarz oder dunkelblau ohne Muster zu tragen.
§ 3 Ziff. 9 "Frisur, Bart und Make-Up"
Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.
Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.
Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben gestattet.
Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.
Der Betriebsrat hielt einige Bestimmungen für unwirksam wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts.
Das LAG Köln (Beschluss vom 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10) folgte dem Betriebsrat hinsichtlich der Färbung der Haare in natürlichen Farben und der Einfarbigkeit der Fingernägel.
Die anderen Bestimmungen und Vorschriften waren jedoch wirksam, weil diese keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Pesönlichkeitsrecht darstellen würden.
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