Montag, 24. Januar 2011

das hätte ins Auge gehen können - Kostentragung in I. Instanz vor dem Arbeitsgericht

Das Sächsische LAG entschied einen Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hierbei geht es um den Grundsatz in arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass in I. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt (§ 12 a ArbGG).

Zunächst stritten die Parteien wegen Überstunden. Im Berufungsverfahren schlossen sie einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung:

3. Der Beklagte (=Arbeitgeber) übernimmt 1/13 der Kosten des Rechtsstreits
und der Kläger
(= Arbeitnehmer) trägt 12/13 der Kosten des
Rechtsstreits.


Somit hatte der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen hohen Kostenerstattungsanspruch. Doch erfasst dieser Kostenerstattungsanspruch auch die Kosten der I. Instanz?

Das Sächsische LAG meint in seiner Entscheidung vom 10.12.2010 (3 Sa 473/10), dass Parteien in einem Vergleich über die Kosten Vereinbarungenen treffen können. Hierbei können Sie auch von der gesetztlichen Regelung des § 12 a ArbGG abweichen und eine Kostenerstattung auch der Kosten in I. Instanz vereinbaren.

Jedoch bedarf es hierzu "hinreichender Deutlichkeit". Daran mangelte es in obiger Vergleichsregelung, da hieraus nicht hervorgeht, dass damit auch die Kostenerstattung für das erstinstanzliche Verfahren umfasst sein sollen.

Schlußendlich bekam der Arbeitnehmer Recht.

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