... oder doch nicht?
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.9.2010, 8 AZR 897/08) entschied über eine Vertragsstrafenklausel mit folgendem Inhalt.
Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen.“
Klingt nicht schlecht. Aber die Klausel im Arbeitsvertrag greift nicht, denn die Vertragsstrafe mit einer Bruttomonatsvergütung ist unangemessen hoch, wenn eine Kündigung in der Probezeit innerhalb 14 Tage möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, wenn nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfrst wesentlich länger ist.
Nach den Grundsätzen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die gesamte Klausel unwirksam.
Arbeitgeber müssen also bei der Vertragsgestaltung aufzupassen und Arbeitnehmer sollten die Arbeitsverträge prüfen.
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