Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen eine fristlose Kündigung. Durch einen Prozessvergleich wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2010 beendet. Im Vergleich heißt es auszugsweise:
„3. Die Beklagte wird – soweit noch nicht geschehen – die Arbeitsvergütung des Klägers für den Zeitraum 04.09.2009 bis 31. Januar 2010 ordnungsgemäß abrechnen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie unter Berücksichtigung etwaiger Anspruchsübergänge auf Dritte gemäß § 115 SGB X und dementsprechend Zahlung an den Kläger leisten.
8. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass im übrigen beiderseits keinerlei Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem gleich aus welchem Rechtsgrund mehr bestehen oder geltend gemacht werden.“
Der Arbeitnehmer verlangt nun vom Arbeitgeber noch Zahlung von 1.532,02 € gemäß dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens vom 2. September 2008.
Das LAG Berlin (Urteil vom 12.11.2010 - 6 Sa 1722/10) wies die Klage zurück mit dem Leitsatz: Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsvergütung für die Dauer der Kündigungsfrist, wird ein in dieser Zeit fällig werdender Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter von einer Ausgleichsklausel als negativem Schuldanerkenntnis erfasst.
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