Leistungen nach dem SGB II werden regelmäßig nur für 6 Monate bewilligt (§ 41 SGB II). Ob für einen weiteren Leistungsbezug ein Fortsetzungsantrag gestellt werden muss und wann dieser der Leistungsbehörde vorliegen muss, hat das Bundessozialgericht nun entschieden.
Das Bundessozialgerichts (dessen 4. Senat) hat am 18. Januar 2011 (B 4 AS 99/10 R und 29/10 R) entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist.
Die Kläger des Verfahrens (B 4 AS 99/10 R) stellten ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter zu gewähren, hat das Bundessozialgericht ‑ ebenso wie die Vorinstanzen ‑ bestätigt.
Für die 3 1/2wöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Antrag, der im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend (§ 37 SGB II) ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden. Ebenso half ein behaupteter Anspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Klägern nicht weiter, denn der Beklagte hatte die Kläger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt.
In dem Fall zum Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit anders, als der Kläger, der durchgehend seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag für den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kläger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten Bewilligungszeitraums und der Beklagte gewährte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Das Bundessozialgericht gab hier dem Kläger Recht. Zwar mangelt es auch hier für den Zwischenzeitraum an einem Fortzahlungsantrag, aber hier bestand ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwendigkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen.
Diese Hinweispflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, begründet durch die Leistungsgewährung im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kläger bereits einmal Leistungen ohne Fortzahlungsantrag weitergewährt worden waren.
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