Nun gibt das Urteil des Bundessozialgericht (18. Januar 2011; B 4 AS 108/10 R) Rechtsklarheit. Die Sozialbehörden müssen Leistungsempfängern nach dem SGB II den gesamten Krankenversicherungsbeitrag bezahlen bzw. diesen übernehmen.
Alles andere wäre ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche garantierte Existenzminimum.
Für diese Klarstellung durch die Richter des Bundessozialgerichtes gehört dem klagenden Kollegen Dank.
Betroffene sollten nun handeln und gegebenenfalls für rückwirkende Zeiträume Überprüfungsanträge stellen.
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