Mittwoch, 19. Januar 2011

mehr Urlaub für junge Menschen

Das LAG Düssseldorf (8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011)musste über das Begehren einer 24jährigen Einzelhandelskauffrau entscheiden, welche bei einer Einzelhandelskette beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen. Im Tarifvertrag ist der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter gestaffelt:

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage


Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin durch die tarifliche Urlaubsregelung wegen ihres Alters diskriminiert wird.

Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung. Damit stand der Einzelhandelskauffrau, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr zu.

Einzelhandelskaufleute sollten also schauen, ob in den jeweiligen Tarifverträgen der Bundesländer sich gleiche Regelungen zum Urlaub finden.

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