Die Selbstbeschreibung in einer Stellenanzeige eines Unternehmens mit "junges, erfolgreiches Team" stellt ein Indiz für einen Verstoß gegen die Vorschriften des AGG dar, mithin eine unzulässige Diskriminierung.
Dies meint zumindest das LAG Hamburg (Urteil vom 23.06.2010, 5 Sa 14/10).
Bemerkenswert ist dabei, dass sich das Gericht auch mit der Frage auseinandersetzen musste, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen AGG-Hopper (der mißbräuchlich sich bewusst auf unzulässige Anzeigen bewirbt). Trotz Verdachtsgründe sprach das LAG dem Abeitnehmer Schadensersatz zu.
Zu merken ist der Leitsatz: Das Merkmal "junges Team" in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" erfolgt, einen Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG dar und kann wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG auslösen.
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