Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (1 DGH 2/08) stellte es einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit dar, wenn die Justizverwaltung sich weigerte, einem Richter - der einen Computer nicht nutzen wollte - die elektronisch eingereichten Registerinformationen in ausgedruckter Form vorzulegen.
Dem hat nun der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 21.10.2010 (RiZ (R) 5/09) widersprochen. Der Richter ist nun wohl gehalten, sich dem Zauberwerk Computer zu widmen.
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