Ein seit ca. 2 Jahren in einem Tankstellenbetrieb beschäftigter Arbeitnehmer hat Bonusregelungen nicht beachtet. Der Tankstellenbetrieb nahm an einem EDV-unterstützten Punkteprogramm teil, das es Kunden ermöglichte, für ihren Benzineinkauf Punkte auf ihrer Kundenkarte zu sammeln. Der Arbeitnehmer verbuchte während einer Schicht in drei Fällen Umsätze von Kunden, die getankt und nicht an dem Programm teilgenommen hatten, in Höhe insgesamt ca. € 230,00 auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, sprach er eine fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, er habe aus Unkenntnis allenfalls einen Fehler gemacht, nicht aber in Kenntnis eines Verbotes sich über dasselbige hinweggesetzt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Zeiten des Bonussystems in Gestalt der Klebemarken diese jederzeit an Dritte weitergegeben werden konnten.
Das Verfahren landete vor den Hesseischen Arbeitsgerichten. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main gab dem klagenden Arbeitnehmer recht. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit Entscheidung vom 04.08.2010 (2 Sa 422/10).
Zwar sei der Mißbrauch des Bonussystems ein Bruch des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer, allerdings bedurfte es einer Abmahnung, bevor eine Kündigung berechtigt gewesen wäre. Der Hinweis auf ein dem Arbeitnehmer überlassenes mehr als 30-seitigen Bedienerhandbuch stelle keinen ausreichenden Hinweis dar und ersetzte mithin nicht eine Abmahnung.
Nch Ansicht des Landesarbeitsgerichtes wäre es dem Arbeitgeber ein leichtes gewesen, jedem Mitarbeiter auf einem Merkblatt eindeutig auf die Unzulässigkeit der Buchung fremder Kundengeschäfte hinzuweisen. Wäre dies erfolgt, hätte es keiner Abmahnung bedurft und die Kündigung hätte gehalten.
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