Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2011 (8 AZR 580/09) können sich schwerbehinderte Menschen (und Gleichgestellte) auf die Regelungen des SGB IX berufen während zu Gunsten (nur) behinderter Menschen nicht das SGB IX, sondern das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit seinem Schutz gegen Diskriminierung greift.
Schade für die Klägerin in diesem Verfahren, dass sie sich nicht explizit auf das AGG berufen hat.
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