Das Bundesarbeitsgericht lies eine Revision eines Arbeitnehmers zu, der behauptete, dass sein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine "geheime Personalakte" über ihn führe. Er klagte - bislang erfolglos - auf Ergänzung der Personalakte um Schreiben des Arbeitgebers und Einsicht.
Da der Arbeitnehmer sich weiterhin für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bewerbe, stünden ihm die Ansprüche zu. Vor Artbeiztsgericht umnd Landesarbeitsgericht verlor der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht lies die Revision (9 AZR 798/09) zu.
Doch nun kam am 21.01.2011 die Mitteilung, dass die Parteien sich verglichen haben. Damit bleibt die Existenz und der Inhalt der "geheimen Personalakte" geheim.
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