Lottospiel lohnt sich nur, wenn die wirklich großen Gewinne abgesahnt werden. Das gilt insbesondere für Leistungsempfänger von ALG II - Leistungen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. 12. 2010 ‑ L 19 AS 77/09) entschied, dass der 500,- € Gewinn als Einkommen auf ALG II - Leistungen anzurechnen ist.
Sprich: vom Gewinn hatte der Leistungsempfänger nicht wirklich viel!
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