Wenn eine Einigungsstelle in einer Auseinandersetzung zwischen Unternehmen und Betriebsrat tätig wird, sollte diese genauestens arbeiten. Andernffalls kann es zu solchen Entscheidungen kommen, wie die des Bundesarbeitsgerichtes (PM 01/2011).
In der Sache ging es um die Unterweisung von Arbeitnehmern in Arbeits- und Gesundheitsschutz. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt einer Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
Dies hat die Einigungsstelle nicht beachtet, weshalb nach Entscheidung der Gerichte der Teilspruch unwirksam war.
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