... ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Das meint zumindest die 2. Kammer des Arbeitsgerichtes Gelsenkirchen.
In einer Entscheidung vom 17.03.2010 (Az: 2 Ca 319/10) entschied das Arbeitgericht, dass vor Ausspruch einer Kündigung zwingend der betroffene Arbeitnehmer anzuhören ist. Erfolgt eine Anhörung nicht, handele es sich bei einer Kündigung um eine "einsame Entscheidung" des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer würde im Ergebnis zum bloßen Träger seiner Arbeitskraft reduziert. Dies wiederum würde die menschliche Würde des Arbeitnehmers sowie sein Recht auf Persönlichkeitsentfaltung missachten.
Hervorzuheben ist, dass nach dieser vereinzelt gebliebenen Rechtsauslegung eine vorherige Anhörung bei jeder Kündigung notwendig sei, egal auf welchen Gründen die Kündigung beruht.
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