Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.9.2010 - AZ 3 Sa 243/10) kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in öffentlicher Sitzung des Kündigungsschutzverfahrens erklärt "er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er - der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich"
Stellt sich mir die Frage, ob das LAG dies auch dann mit diesem Ergebnis entschieden hätte, wenn es keine öffentliche Verhandlung gegeben hätte. Aber das ist mir im Arbeitsrecht noch nicht vorgekommen. Es verbleibt bei der Empfehlung: "Reden ist Silber und schweigen ist Gold"
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