Das Arbeitsgericht Köln musste eine Angelegenheit eines beim WDR angestellten Journalisten verhandeln, dem vom Arbeitgeber vorgewurfen wurde, dass dieser in eigener Sache PR mit einem Film betrieben habe und somit gegen die erforderliche journalistische Unabhängigkeit verstieß.
Der Redakteur hätte trotz bestehender Verträge mit Dritten zum Vertrieb noch einen Film zur Unterstützung einer Salbe gegen Neurodermitis und Schuppenflechte veröffentlicht und den WDR nicht darüber informiert.
Die hiermit begründete fristlose Kündigung hielt jedoch nicht vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.01.2011 - 6 Ca 4641/10).
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