Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass der Zeckenbiss während einer Dienstverrichtung mit entsprechendem Risiko erfolgte, vgl. den Fall "Biss im Morgengrauen".
Einen solchen Nachweis konnte ein Beamter in Nordrhein-Westfalen nicht erbringen, weshalb er mit seinem Begehren auf Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Dienstunfall scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht (13.10.2010 - 1 A 3299/08).
Um Ansprüche zu wahren kommt es deshalb für Arbeitnehmer und Beamte darauf an, von Anfang an eine lückenlose Beweiskette aufweisen zu können, dass der Zeckenbiss während der Arbeits- bzw. Dienstzeit erfolgte.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen