Nach einer Entscheidung des EUGH vom 12.10.2010 ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in das Rentenalter nicht notwendigerweise diskriminierend.
Eine Reinigungskraft war beruflich 39 Jahre lang mit Tätigkeiten der Gebäudereinigung befasst. Ihr Arbeitsverhältnis endet im Einklang mit dem geltenden Tarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet. Solche Regelungen finden sich in vielzähligen Tarif- und Arbeitsverträgen.
Mit Erreichen des Rentenalters wurde ihr vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis damit ende. Hiergegen erhob Frau Rosenbladt Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Sie fühlt sich unzulässigerweise diskriminiert wegen ihres Alters.
Der EUGH stellt zunächst klar, dass eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellt. Jedoch kann diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen werden.
Hinsichtlich des mit der Regelung verfolgten Ziels geht es um einen Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen.
Nach dem EUGH ist eine Klausel zur automatischen Beendigung des Arbeisverhältnisses mit Renteneintritt geeignet, dieser Abwägung zwischen den Interessen gerecht zu werden. Unter Berücksichtigung der Regelungen in Deutschland der EUGH zu dem Ergebnis, dass das europäische Recht einer Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in Deutschland der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorsieht, nicht entgegensteht.
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