Bis zum Gütetermin hielt ich die Sache eigentlich schon für gelaufen. Aber damit befand ich mich auf dem Holzweg.
Ich habe in 2.Instanz für einen Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess nach langer Arbeitsunfähigkeit einen Abfindungsvergleich ausgehandelt, wonach auch finanzielle Ansprüche abgegolten sein sollen (nach Einholung des Einverständnisses des Mandanten). Nun geht es um Urlaubsabgeltungsansprüche für mehrere Jahre. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche im Rahmen einer Ausgleichsquittung oder eines gerichtlichen Vergleiches wegen § 13 II Satz 3 BUrlG nicht wirksam möglich.
Doch der Richter überrascht mich. Nach der neueren Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (unter Druck der EUGH-Rechtssprechung) von der Surrogatstheorie verabschiedet mit der Folge, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit verfallen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei vielmehr nur noch ein reiner Geldanspruch (so u.a. BAG vom 04.05.2010) Soweit so gut wie richtig.
Doch nun meint er, dass mit Aufgabe der Surrogatstheorie der Verfall von und Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche möglch ist und hier durch den Abfindungsvergleich der Kläger seine Ansprüche verloren hätte. Ich gebe zu, für einen Moment war ich sprachlos.
Nach Recherche und Durchsicht der einschlägigen Urteile und Literatur vertrete ich jedoch weiterhin die Auffassung, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltungsansprüche weder in einer Ausgleichsquittung noch in einem gerichtlichen Vergleich möglich ist. Der § 13 I Satz 3 BUrlG steht nun einmal und die Rechtsprechung hierzu wurde meines Wissens nach noch nicht aufgehoben. Die Aufgabe der Surrogatstheorie führt lediglich dazu, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bei Arbeitsunfähigkeit verfallen, beseitigt jedoch nicht das in § 13 I Satz 3 BUrlG enthaltene Verfügungsgebot.
Nun ja, ich habe dies jetzt dem Arbeitsgericht mitgeteilt. Nun heißt es auf die Entscheidung zu warten. Dann weiß ich, wer auf dem Holzweg war.
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