In einem Flächentarifvertrag (gilt für Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet) findet sich eine Öffnungsklausel. Hiernach können bei Vorliegen bestimmter - im Tarifvertrag benannter Voraussetzungen - Betriebe von Tarifvereinbarungen im Rahmen betrieblicher Bündnisse abweichen, z.B. zu Absenkung von Leistungen. Der Tarifvertrag bestimmte, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abweichung die Zustimmung erteilt werden "soll".
Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hat die Gewerkschaft einer vom Tarifvertrag abweichenden Vereinbarung nicht zugestimmt, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Die Gewerkschaft berief sich auf einen ihr zustehenden Ermessensspielraum.
Dieser Argumentation schob - nach Mitteilung des BAG - das Wort "soll" im Tarifvertrag einen Riegel vor. Die „Soll“-Bestimmung führt nach der Pressemitteilung (77/10) des BAG zu einer Zustimmungspflicht, wenn die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung stehen.
Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (ua. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden „soll“.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen