Zu spät für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Kündigung ist es, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung dem diesbezüglich unwissenden Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft oder die laufende Antragsstellung hierzu in Kenntnis setzt. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein.
Schwerbehinderte genießen einen Sonderkündigungsschutz (§ 85 SGB IX). Danach ist u.a. eine Kündigung abhängig von einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Liegt diese nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.
Eine solche Zustimmung kann ein Arbeitgeber natürlich nur einholen, wenn er Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers hat. Verfügt er über diese Kenntnis nicht und ist die Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich, muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen. Dies geht nur bis zu 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Diese Frist ist an § 4 KSchG angelehnt.
Das Urteil des LAG Schleswig Holstein im Kündigungsschutzverfahren ist nicht rechtskräftig, da hiergegen ein Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig ist unter dem Az.: 2 AZR 463/10
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