Ein Wehrpflichtiger kann nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) nur dann wegen eines Studiums mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung (dualer Bildungsgang) vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden, wenn der duale Bildungsgang zum Zeitpunkt des vorgesehenen Diensteintritts bereits begonnen hat.
Es reicht nicht aus, dass der Wehrpflichtige einen Vertrag über eine Berufsausbildung geschlossen hat, die den praktischen Teil des Studiums bildet.
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