Hat ein BAFöG-Empfänger bzw. Antragsteller ein Auto von einigem Wert, kann dieses als Vermögen angerechnet werden und zum Wegfall des BAFÖG-Anspruches führen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied den Fall eines Berufsoberschülers aus Ingolstadt. Dieser erwarb für 40.000 DM einen Pkw Marke Audi A 3 (was anderes geht ja wohl nicht in Ingolstadt, oder?).
Nach der Entscheidung ist ein Pkw kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Vermögensgegenstand. Deshalb ist der Geldwert des Pkws zwingend beim BAföG-Antrag anzugeben. Soweit der Geldwert des Fahrzeuges, ggf. auch mit anderem Vermögen, den Freibetrag überschreitet, kann dies zu Kürzungen und zum Entfall des BAföG-Anspruchs führen.
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