Ein langjährig beschäftigter Geschäftsführer (Direktor und Intendant der Bonner Kunsthalle) einer GmbH war aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Geltung eines Tarifbertrages nach den Tarifbestimmungen ordentlich unkündbar.
Die Gesellschafter haben den Geschäftsführer abberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag unter Einhaltung einer Frist gekündigt. Hiergegen wehrte sich der Geschäftsführer und wollte als Geschäftsführer weiterbeschäftigt werden. Dies wurde ihm rechtskräftig versagt. Jedoch hat das Oberlandesgericht in der Berufung die GmbH verurteilt, den (ehemaligen) Geschäftsführer in ähnlich leitender Tätigkeit weiterzubeschäftigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil aufgehoben. Der (ehemalige) Geschäftsführer ist nicht weiterzubeschäftigen. Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion wird vom BGH (II. Zivilsenat) grundsätzlich abgelehnt. Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Zu der Schwierigkeit des Kündigungsschutzes bei Geschäftsführern siehe auch Kündigungsschutz für Geschäftsführer.
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