Fusionieren zwei Unternehmen, verfolgen diese meist das Ziel, zusammen mehr Gewinn bei geringeren Kosten zu erzielen. Das ist bei Krankenkassen nicht anders und geht oft zu Lasten von Arbeitnehmern. Nun traf einen Datenschutzbeauftragten.
Nach Fusionierung gab es zwei Datenschutzbeauftragte, weshalb einer von seiner Tätigkeit entbunden und ihm neue Tätigkeiten zugewiesen wurde. Hiergegen wehrte er sich.
Vor dem Bundesarbeitsgericht war er hinsichtlich der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht erfolgreich. Das Amt des Datenschutzbeauftragten endete mit Auflösung der Krankenversicherung. Diese Tätigkeit ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags. Ein Anspruch auf Beschäftigung gegen die neugegründete Krankenversicherung besteht deshalb nicht.
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