Ein selbständig Tätiger sollte sich von Anfang seiner Erwerbstätigkeit bewusst machen, welche Folgen die Entscheidung für oder gegen eine Krankenversicherung hat.
Einen besonderen Fall hatte nun das LSG NRW zu entscheiden, wie auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com/ veröffentlicht.
Dabei geht es um die Frage, ob mit Eintritt in den Leistungsbezug von ALG II automatisch die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung auflebt, wenn die ursprünglich bestandene selbständige Erwebstätigkeit und private Krankenversicherung vor Leistungsbezug beendet wurden.
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