Verweigert ein Arbeitgeber die Einhaltung und Umsetzung einer Betriebsvereinbarung und wurde er gerichtlich hierzu unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 € verpflichtet, so ist auch bei Nichtzahlung keine Ordnungshaft durchzuführen.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht einer Ordnungshaft der § 23 Abs. 3 BetrVG entgegen, der nur ein Ordnungsgeld, jedoch keine Ordnungshaft vorsieht.
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