Montag, 11. Oktober 2010

Keine Haft für störrische Arbeitgeber

Verweigert ein Arbeitgeber die Einhaltung und Umsetzung einer Betriebsvereinbarung und wurde er gerichtlich hierzu unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 € verpflichtet, so ist auch bei Nichtzahlung keine Ordnungshaft durchzuführen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht einer Ordnungshaft der § 23 Abs. 3 BetrVG entgegen, der nur ein Ordnungsgeld, jedoch keine Ordnungshaft vorsieht.

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