Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland können in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Regelungen zulässig sein, welche rentennahe Arbeitnehmer von der Zahlung einer Abfindung ausschließen oder deren Abfindungshöhe beschränken.
Nun könnte ein EUGH-Urteil vom 12.10.2010 Bewegung in diese Rechtsprechung bringen.
In dem entschiedenen Fall ging es zwar um dänisches Recht, jedoch können die vom EUGH aufgestellten Grundsätze auch auf Regelungen in Deutschland übertragen werden.
Danach ist es mit europäischem Recht vereinbar, wenn der Abfindungsanspruch von Arbeitnehmern mit Rentenbezug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird. Eine solche Regelung ist aber dann unverhältnismäßig und unwirksam, wenn der Ausschluss/die Beschränkung der Abfindungszahlung allein davon abhängig ist, ob ein Arbeitnehmer Rente beziehen könnte.
Nach dem EUGH-Urteil soll durch eine Entlassungsabfindungen das sozialpolitische Ziel erreicht werden, den Übergang in eine andere Beschäftigung zu ermöglichen. Das ist auch zulässig. Meist gehen nun Arbeitnehmer mit der entsprechenden Möglichkeit in Rente, so dass bei ihnen das sozialpolitische Ziel der Entlassungsbfindung nicht greift. Dies unterstellt knüpfen viele Tarif- und Betriebsvereinbarungsregelungen daran an, ob Arbeitnehmer bereits Rente beziehen könnten (u.U. auch mit Abschlägen) ohne dass es darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer dies auch wünschen.
Soweit ein Arbeitnehmer mit Rentebezugsmöglichkeit eben noch nicht in Rente möchte, sondern seine berufliche Laufbahn weiterverfolgen möchte, verstößt die Anknüpfung der Beschränkung der Abfindung an die Möglichkeit des Rentenbzuges nach EUGH-Rechtsprechung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Fazit:
Nach diesem Urteil ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmern, welche noch nicht Rente beziehen wollen trotz bestehender Bezugsmöglichkeit Anspruch auf die Zahlung einer Entlassungsentschädigung haben, auch wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es anders regeln.
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