Das haben Arbeitgeber und Personalvertretung sich was schlaues gedacht und in einer Dienstvereinbarung bestimmt, dass die Höhe eines Ruhegeldes ehemaliger Beschäftigter an die Lohnentwicklung der Beschäftigten gekoppelt wird.
Nicht immer geht es dabei um Erhöhung, was aber immer der erste Gedanke ist.
Kommt es nämlich zu einer Arbeitszeitreduzierung für die beschäftigten Arbeitnehmer mit entsprechender Lohnkürzung, trifft dies auch die Betriebsrentner. Deren Ruhegehalt ist dann entsprechend zu kürzen.
Aber das Bundesarbeitsgericht hat eine Untergrenze vorgesehen zum Schutz der Betriebsrentner. Die Kürzungen der Ruhegeldansprüche dürfen nicht die Ruhegeldhöhe bei Eintritt des Versorgungsfalles unterschreiten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen