Viele arbeitende Menschen scheuen sich vor der Zahlung von Sozialversicherungs- und insbesondere Rentenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus den unterschiedlichsten Gründen, so auch ein Bundesligaringer.
Der Bundesligaringer hat neben seiner Ausbildung für einen Kampfsportverein vertraglich Wettkämpfe in der Bundesliga bestritten und an Werbeauftritten teilgenommen und hieraus Einnahmen erzielt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verlangte nun vom Kampfsportverein die Entrichtung von Rentenbeiträgen aus den Einnahmen des Ringers und ging von einer Arbeitnehmerstelllung (Scheinselbsständigkeit) aus. Der Verein wehrte sich hiergegen mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht Dortmund entschied nun, dass der Ringer nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die Möglichkeit, auch andere Wettkämpfe, Werbe- und Sponsorenauftritte zu absolvieren, unabhängig vom Kampfsportverein, spricht für eine Selbstbestimmtheit der sportlichen Betätigung des Ringers. Eine Pflicht zur Annahme einzelner Aufträge habe nicht bestanden. Auch die Trainingszeiten waren für den Ringer frei gestaltbar.
Der Ringer habe ein unternehmerisches Risiko getragen hinsichtlich Kampf- und Siegprämie.
Deshalb hatte das Ringen mit der DRV vor dem Gericht Erfolg.
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