Eine Privilegierung des Öffentlichen Dienstes ist die Möglichkeit der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern, wenn es hierfür nur für einen zeitraum zur Verfügung stehende Haushaltsmittel gibt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG). Es liegt dann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor. Privaten Arbeitgebern steht diese Möglichkeit nicht zu.
Diese Befristungsmöglichkeit aus Haushaltsmitteln führt oft dazu, dass Arbeitnehmer immer wieder neu befristet beschäftigt werden und es zu sogenannten Kettenbefristungen kommt. Ein Missbrauch dieser Regelungen ist nach § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verboten.
Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die 13. Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Das beklagte Bundesland hat sich auf nur vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel berufen und so die Befristung begründet.
Das Bundesarbeitsgerichts hat nun dem EUGH die Frage vorgelegt, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht.
Wieder einmal ist es an den Gerichten, klare Regelungen aufzustellen.
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