... dachten sich da wohl die Hamburger Hochbahn AG und Gewerkschaft bei der Regelung in einem Tarifvertrag, wonach ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der tariflichen Altergrenze automatisch enden solle. Ein Arbeitnehmer fühlte sich sich aber noch nicht zum alten Eisen gehörend und klagte vor dem Arbeitsgericht Hamburg.
Das Arbeitsgericht Hamburg traf die Entscheidung, dass die starre Altergrenze in dem vorliegenden Einzelfall nicht gerchtfertigt sei. Die behaupteten Rechtsfertigungsgründe („Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen“ und „Leistung eines Beitrags zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit“) seien zwar abstrakt als Begründung geeignet, jedoch im konkreten Fall nicht nachvollziehbar.
Mit diesem Urteil wird Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2008 aufgeweicht, in dem es nun auf eine Einzelfallbetrachtung entscheidend ankommt.
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