Das Verwaltungsgericht Freiburg musste über eine nachträgliche Entziehung eines Titels "Doktor der Naturwissenschaften" entscheiden.
Hintergrund
Der Kläger erwarb aufgrund seiner Dissertation an der Universität Konstanz den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften. In seiner weiteren internationalen Tätigkeit beteiligte der Kläger sich an vielzähligen wissenschaftlichen, teilweise aufsehenerregenden Publikationen. Nach Vorwürfen von Datenfälschungen kam eine Untersuchungskommission der Universität Konstanz zu der Auffassung, dass dem Kläger Datenmanipulation, Präsentation von Daten in falschem Zusammenhang und künstliche Erzeugung von Daten nachgewiesen werden können, zwar nicht bei seiner Dissertation, jedoch bei seinen späteren wissenschaftlichen Publikationen. Der Kläger hat nach Meiinung der Uni Konstanz sich deshalb der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen, weshalb ihm dieser entzogen wurde. Hiergegen erhob der Kläger mit Erfolg Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg.
Eine Unwürdigkeit setzt voraus, dass eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat vorliegt, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthalte und zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit führt. Jede darüber hinaus gehende Auslegung könnte unwirksam sein aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, seine Wissenschaftsfreiheit und seine Berufsfreiheit.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Berufung wurde zugelassen.
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