Ein ehemaliger Wertpapierhändler - bitte keine Vorurteile - war bei einer Bank beschäftigt und erhielt für seine Geschäfte Tantieme. Nach Anordnung von Aufsichtsbehörden musste die Bank ihre Geschäft einstellen und der Wertpapierhändler beantragte Insolvenzgeld. Die Agentur für Arbeit gewährte zunächst ca. 31.000 € Insolvenzgeld, lehnte jedoch weitergehende Zahlungen ab. Der Wertpapierhändler vertrat die Auffassung, dass die Tantieme, welche er ohne dem Insolvenzereignis erwirtschaftet hätte, müssten zur Berechnung des Insolvenzgeldes herangezogen werden.
Damit hatte der Wertpapierhändler Recht. Das Landessozialgericht Hessen entschied, dass das Insolvenzgeld sich nach dem Vergütungsanspruch richte. Dies umfasse auch Tantieme. Deren durchschnittliche Höhe war zu schätzen. In der Folge wurde dem Wertpapierhändler ein Insolvenzgeld in Höhe von ca. 100.000 € zuerkannt.
Heute ist dies nicht mehr möglich, da seit 2004 die Höhe des Insolvenzgeldes an die Beitragsbemessungsgrenze gebunden wurde (§ 185 SGB III).
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