Im monatlichen Infobrief für September 2010 verweise ich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach Geschäftsführer die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes trotz ihrer Stellung als Organ der Gesellschaft wirksam vereinbaren können.
Dies kann im Fall einer Kündigung erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Zahlung einer Abfindung.
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