Zur Feier einer 40-jährigen Betriebszugehörigkeit war eine - nach Tarifvertrag nicht ordentlich kündbare - Arbeitnehmerin so freundlich, Ihren Kollegen ein bei einer Cateringfirma bestelltes Essen zu servieren. Geschmeckt hat es (vermutlich und hoffentlich) sehr gut und hat auch nur 90,00 € gekostet.
Im Betrieb gab es die Regelung, dass bei 40-jährigem Dienstjubiläum ein Zuschuß zu nachgewiesenen Bewirtungskosten von bis zu 250,00 € gewährt wird.
Die Arbeitnehmerin sprach sich mit der Cateringfirma ab und erhielt von dieser eine "Gefälligkeitsquittung" über 250,00 €. Diese wurde der Firma zur Abrechnung des Zuschusses vorgelegt.
Das bekam die Firma mit und kündigte die Arbeitnehmerin fristlos wegen Betruges. Auf deren Klage hin, stellte das LAG Berlin fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Dabei lies sich das Gericht von folgenen Erwägungen leiten:
- 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit führt zu einem "hohen Maß an Vertrauenskapital", was durch eine einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört wurde
- kein Pflichtwidrigkeit im Kernbereich ihrer Tätigkeit, die Jubiläumsfeier war eine atypische Angelegenheit
- sofortige Einräumung der Pflichtwidrigkeit durch die Arbeitnehmerin und keine Beschuldigung anderer Kollegen
So kam das LAG Berlin zu demm Ergebnis:
"Alle diese zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte hätten das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen."
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