Auslöse ist Einkommen und bei ALG II zu berücksichtigen.
Spesenzahlungen bei berufsbedingter Ortsabwesenheit in Form der so genannten «Auslöse» stellen grundsätzlich Einkommen dar, das auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist (SG Dresden 01.09.2010 S 36 AS 5042/08).
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