Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der vom Arbeitnehmer beabsichtigte längere Bezug von Arbeitslosengeld keinen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung darstellt.
Sachverhalt: Das seit 1978 bestehende Beschäftigungsverhältnis des 1953 geborenen Klägers wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen. Entsprechend der Gesetzeslage musste für einen längeren Bezug von Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Februar 2006 eintreten. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld mit der begehrte langen Bezugsdauer (26 Monate), lehnte jedoch die Auszahlung von Arbeitslosengeld für drei Wochen wegen Sperrzeit ab. Die Sperrzeit wurde damit begründet, dass kein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe.
Diese Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit bestätigte nun das Bundessozialgericht. Die Möglichkeit des längeren Bezuges von Arbeitslosengeld stellt keinen gewichtigen Grund für eine Lösung des Arbeitsverhältnisses dar.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen